2.3.2. Die beiden 12- und 13-jährigen gemeinsamen Kinder werden hauptsächlich von der Berufungsklägerin betreut. Folglich hat der Berufungsbeklagte grundsätzlich für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen, soweit er leistungsfähig ist. 2.3.2.1. In den Monaten September 2018 bis Mai 2019 verfügte die Berufungsklägerin über eine höhere Leistungsfähigkeit als der Berufungsbeklagte. So überstieg ihr Einkommen in dieser Phase ihren um die Steuern erweiterten Notbedarf 2 2019