Auch derjenige Elternteil, der sich an der Betreuung des Kindes beteiligt, allerdings nur unwesentlich, hat für den gebührenden Kinderunterhalt in Geld aufzukommen, während der andere Elternteil, der das Kind überwiegend betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt. Diese Grundsätze gelten auch nach neuem Recht (vgl. zum Ganzen: BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2 und 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1 ff. je mit Hinweisen).