Die Aufteilung des Barunterhalts zwischen den Elternteilen hängt vielmehr zusätzlich von den jeweiligen Betreuungsanteilen bzw. dem geleisteten Naturalunterhalt ab. Es gilt der Grundsatz, dass derjenige Elternteil, der keinen Beitrag an die Pflege und Erziehung des Kindes leistet, alleine zur Deckung des Barbedarfs des Kindes verpflichtet ist. Auch derjenige Elternteil, der sich an der Betreuung des Kindes beteiligt, allerdings nur unwesentlich, hat für den gebührenden Kinderunterhalt in Geld aufzukommen, während der andere Elternteil, der das Kind überwiegend betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt.