Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils voraus (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Als leistungsfähig gilt, wer mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt. Die Leistungsfähigkeit eines Elternteils führt noch nicht ohne weiteres zu dessen Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, da diesfalls dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Die Aufteilung des Barunterhalts zwischen den Elternteilen hängt vielmehr zusätzlich von den jeweiligen Betreuungsanteilen bzw. dem geleisteten Naturalunterhalt ab.