1 2019 2.3.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB wird der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht. Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt sind gleichwertig. Beide Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2).