2.3. Die Berufungsklägerin macht geltend, der vom Kantonsgericht zugesprochene Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 35.– je Kind sei krass stossend und stelle in keiner Weise eine adäquate Verteilung der elterlichen Lasten dar. Das Kantonsgericht habe der Doppelbelastung, welche sie durch die Kinderbetreuung und die Erwerbstätigkeit erleide, keine Rechnung getragen. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 434.– zuzüglich Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab September 2018.