In einem Eheschutzverfahren war zu entscheiden, in welcher Höhe sich der unterhaltspflichtige Ehemann am Barunterhalt der beiden gemeinsamen Kinder zu beteiligen habe. Obwohl beide Eheleute ein ähnliches Einkommen erzielten, wies die Ehefrau einen deutlich höheren Freibetrag auf, was im Wesentlichen auf ihre tiefen Wohn- und Mobilitätskosten zurückzuführen war. Die Kinder wohnten bei der Ehefrau und wurden hauptsächlich von dieser betreut. Das Kantonsgericht setzte den Barunterhalt entsprechend dem Verhältnis der Freibeträge der Ehegatten fest. Das Obergericht hiess die dagegen erhobene Berufung der Ehefrau teilweise gut. Aus den Erwägungen