Eine prozentuale Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, welche einzig auf deren Freibeträge abstellt und den in natura geleisteten Unterhalt unberücksichtigt lässt, ist unzulässig (E. 2.3.2.1). OGE 10/2019/3/E vom 22. Oktober 2019 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt