{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-3_2021-02-10.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/906ac438-0894-41f5-bd1d-05ef35acc208", "Checksum": "b6a144e7a0936e03f8565138861238a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 10.02.2021 (publiziert) 10/2019/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 10.02.2021 (publié) 10/2019/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 10.02.2021 (pubblicato) 10/2019/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bemessung des Kinderunterhalts; Aufteilung der Unterhaltskosten zwischen Eltern; Verhältnis von Natural- und Barunterhalt – Art. 276 Abs. 1 und 2 sowie Art. 285 Abs. 1 ZGB. | Der Elternteil, der keinen oder einen erheblich geringeren Beitrag an die Pflege und Erziehung des Kindes leistet, hat grunds&auml;tzlich f&uuml;r den Kinderunterhalt in Geld aufzukommen. Es steht im Ermessen des Gerichts, auch den haupts&auml;chlich betreuenden Elternteil zu verpflichten, sich am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen. Dies ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn der betreuende Elternteil leistungsf&auml;higer ist und die Unterhaltslast f&uuml;r den in bescheidenen Verh&auml;ltnissen lebenden Unterhaltsschuldner besonders schwer wiegen w&uuml;rde (E. 2.3.1). 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Dies ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn der betreuende Elternteil leistungsf&auml;higer ist und die Unterhaltslast f&uuml;r den in bescheidenen Verh&auml;ltnissen lebenden Unterhaltsschuldner besonders schwer wiegen w&uuml;rde (E. 2.3.1). Eine prozentuale Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, welche einzig auf deren Freibetr&auml;ge abstellt und den in natura geleisteten Unterhalt unber&uuml;cksichtigt l&auml;sst, ist unzul&auml;ssig (E. 2.3.2.1).\n\n2.3.2. Die beiden 12- und 13-jährigen gemeinsamen Kinder werden hauptsächlich\nvon der Berufungsklägerin betreut. Folglich hat der Berufungsbeklagte grundsätzlich für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen, soweit er leistungsfähig ist.\n\n2.3.2.1. In den Monaten September 2018 bis Mai 2019 verfügte die Berufungsklägerin über eine höhere Leistungsfähigkeit als der Berufungsbeklagte. So überstieg ihr Einkommen in dieser Phase ihren um die Steuern erweiterten Notbedarf\n\n2\n2019\n\num monatlich Fr. 1'263.– (3'386 – 2'123), während der Berufungsbeklagte einen\nFreibetrag von Fr. 330.– im Monat aufwies (3'775 – 3'445). Diese Differenz allein\nrechtfertigt noch nicht, die Berufungsklägerin zur anteilsmässigen Tragung des\nBarunterhalts zu verpflichten. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass die\nunterschiedliche Leistungsfähigkeit im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist,\ndass dem Berufungsbeklagten hohe Mobilitätskosten zugestanden werden und die\nBerufungsklägerin eine besonders günstige Wohnsituation aufweist, was schliesslich auch zu einem tieferen Barbedarf der Kinder führt. Eine prozentuale Aufteilung\ndes Barunterhalts auf die Parteien, welche einzig auf die errechneten Freibeträge\nabstellt, trägt dieser Situation zu wenig Rechnung. Insbesondere aber wird mit dieser Berechnungsmethode der Umstand, dass die Berufungsklägerin einen erheblich grösseren Anteil des Naturalunterhalts gewährleistet, nicht berücksichtigt und\nführt zu einem stossenden Ergebnis. Die Berufungsklägerin wird mit dieser finanziellen Belastung zusätzlich zur Betreuung, Erziehung und Pflege der beiden Kinder im Verhältnis zum Berufungsbeklagten übermässig belastet. Dies gilt umso\nmehr, als offenbar zumindest die ältere Tochter aus gesundheitlichen Gründen\neinen erhöhten Betreuungsbedarf aufweist.\n\nUnter diesen Umständen ist der Barunterhalt der beiden Kinder aber vorab durch\nden Berufungsbeklagten zu tragen und zwar im vollen Umfang seiner Leistungsfähigkeit, d.h. mit monatlich Fr. 165.– je Kind. Die Berufungsklägerin ist erst in zweiter Linie zu verpflichten, den verbleibenden Teil des Barbedarfs zu decken, soweit\ndieser die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten übersteigt. Da seine Leistungsfähigkeit gering ist, führt dies zwar im vorliegenden Fall zu keiner wesentlichen Entlastung der Berufungsklägerin, hat sie doch im Ergebnis noch immer\neinen erheblichen Anteil des Barbedarfs der Kinder zu finanzieren. Dem Grundsatz\nder Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt wird jedoch Rechnung getragen. Eine absolute Gleichbehandlung ist denn auch gesetzlich nicht vorgesehen, da jeder Elternteil nach seinen Kräften zum Unterhalt beizutragen hat.\n\n2.3.2.2. Seit Juni 2019 besteht nach Wegfall des Einkommens der Berufungsklägerin eine klare Mankosituation. Folglich sind, wie gesehen, beide Parteien auf\ndas Existenzminimum zu setzen (keine Anrechnung der Steuerausgaben) und der\nBerufungsbeklagte ist zu verpflichten, denjenigen Teil seines Einkommens als Barunterhalt zu bezahlen, welcher sein Existenzminimum übersteigt (3'775 – 3'145 =\n630). Damit resultiert ab Juni 2019 bis auf Weiteres ein Barunterhaltsanspruch\ngegenüber dem Berufungsbeklagten von Fr. 315.– je Kind, zuzüglich Ausbildungszulagen, zahlbar an die Berufungsklägerin. Bei einem errechneten Barbedarf von\nje Fr. 766.– im Monat resultiert nach Abzug der Ausbildungszulagen ein Fehlbetrag\n\n3\n2019\n\nvon Fr. 201.– je Kind. Dieser ist von Amtes wegen im Entscheid festzuhalten\n(Art. 301a lit. c ZPO).\n\n2.4. Die Berufung erweist sich somit als teilweise begründet.\n\n4\n"}