{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-3_2021-02-10.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/906ac438-0894-41f5-bd1d-05ef35acc208", "Checksum": "b6a144e7a0936e03f8565138861238a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 10.02.2021 (publiziert) 10/2019/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 10.02.2021 (publié) 10/2019/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 10.02.2021 (pubblicato) 10/2019/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bemessung des Kinderunterhalts; Aufteilung der Unterhaltskosten zwischen Eltern; Verhältnis von Natural- und Barunterhalt – Art. 276 Abs. 1 und 2 sowie Art. 285 Abs. 1 ZGB. | Der Elternteil, der keinen oder einen erheblich geringeren Beitrag an die Pflege und Erziehung des Kindes leistet, hat grunds&auml;tzlich f&uuml;r den Kinderunterhalt in Geld aufzukommen. Es steht im Ermessen des Gerichts, auch den haupts&auml;chlich betreuenden Elternteil zu verpflichten, sich am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen. Dies ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn der betreuende Elternteil leistungsf&auml;higer ist und die Unterhaltslast f&uuml;r den in bescheidenen Verh&auml;ltnissen lebenden Unterhaltsschuldner besonders schwer wiegen w&uuml;rde (E. 2.3.1). 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Dies ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn der betreuende Elternteil leistungsf&auml;higer ist und die Unterhaltslast f&uuml;r den in bescheidenen Verh&auml;ltnissen lebenden Unterhaltsschuldner besonders schwer wiegen w&uuml;rde (E. 2.3.1). Eine prozentuale Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, welche einzig auf deren Freibetr&auml;ge abstellt und den in natura geleisteten Unterhalt unber&uuml;cksichtigt l&auml;sst, ist unzul&auml;ssig (E. 2.3.2.1).\n\n 2019\n\nBemessung des Kinderunterhalts; Aufteilung der Unterhaltskosten zwischen\nEltern; Verhältnis von Natural- und Barunterhalt – Art. 276 Abs. 1 und 2 sowie\nArt. 285 Abs. 1 ZGB.\n\nDer Elternteil, der keinen oder einen erheblich geringeren Beitrag an die Pflege\nund Erziehung des Kindes leistet, hat grundsätzlich für den Kinderunterhalt in Geld\naufzukommen. Es steht im Ermessen des Gerichts, auch den hauptsächlich betreuenden Elternteil zu verpflichten, sich am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen.\nDies ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn der betreuende Elternteil leistungsfähiger ist und die Unterhaltslast für den in bescheidenen Verhältnissen lebenden\nUnterhaltsschuldner besonders schwer wiegen würde (E. 2.3.1).\n\nEine prozentuale Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, welche einzig auf deren Freibeträge abstellt und den in natura geleisteten Unterhalt unberücksichtigt\nlässt, ist unzulässig (E. 2.3.2.1).\n\nOGE 10/2019/3/E vom 22. Oktober 2019\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nIn einem Eheschutzverfahren war zu entscheiden, in welcher Höhe sich der unterhaltspflichtige Ehemann am Barunterhalt der beiden gemeinsamen Kinder zu beteiligen habe. Obwohl beide Eheleute ein ähnliches Einkommen erzielten, wies die\nEhefrau einen deutlich höheren Freibetrag auf, was im Wesentlichen auf ihre tiefen\nWohn- und Mobilitätskosten zurückzuführen war. Die Kinder wohnten bei der Ehefrau und wurden hauptsächlich von dieser betreut. Das Kantonsgericht setzte den\nBarunterhalt entsprechend dem Verhältnis der Freibeträge der Ehegatten fest. Das\nObergericht hiess die dagegen erhobene Berufung der Ehefrau teilweise gut.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.3. Die Berufungsklägerin macht geltend, der vom Kantonsgericht zugesprochene Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 35.– je Kind sei krass stossend\nund stelle in keiner Weise eine adäquate Verteilung der elterlichen Lasten dar. Das\nKantonsgericht habe der Doppelbelastung, welche sie durch die Kinderbetreuung\nund die Erwerbstätigkeit erleide, keine Rechnung getragen. Der Berufungsbeklagte\nsei zu verpflichten, Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 434.– zuzüglich\nKinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab September\n2018.\n\n1\n2019\n\n2.3.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB wird der Unterhalt durch Pflege, Erziehung\nund Geldzahlung geleistet. Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht. Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt sind\ngleichwertig. Beide Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen\nKräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die\nKosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen\n(Abs. 2).\n\nEine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils voraus (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Als leistungsfähig gilt,\nwer mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber\nhinausgehend über einen Überschuss verfügt. Die Leistungsfähigkeit eines Elternteils führt noch nicht ohne weiteres zu dessen Beteiligung am Barunterhalt des\nKindes, da diesfalls dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Die Aufteilung des Barunterhalts zwischen den Elternteilen hängt vielmehr zusätzlich von den jeweiligen Betreuungsanteilen bzw. dem geleisteten Naturalunterhalt ab. Es gilt der Grundsatz, dass derjenige Elternteil, der keinen Beitrag an die Pflege und Erziehung des Kindes leistet,\nalleine zur Deckung des Barbedarfs des Kindes verpflichtet ist. Auch derjenige Elternteil, der sich an der Betreuung des Kindes beteiligt, allerdings nur unwesentlich,\nhat für den gebührenden Kinderunterhalt in Geld aufzukommen, während der andere Elternteil, der das Kind überwiegend betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt. Diese\nGrundsätze gelten auch nach neuem Recht (vgl. zum Ganzen: BGer 5A_244/2018\nvom 26. August 2019 E. 3.6.2 und 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1 ff.\nje mit Hinweisen). Schon bisher konnte das Gericht jedoch einzelfallbezogen und\nermessensweise davon abweichen und den hauptsächlich betreuenden Elternteil\nebenfalls am Barunterhalt des Kindes beteiligen. Dies rechtfertigt sich namentlich\ndann, wenn der betreuende Elternteil leistungsfähiger ist und die Unterhaltslast für\nden in bescheidenen Verhältnissen lebenden Unterhaltsschuldner besonders\nschwer wiegen würde (BGE 134 III 337 E. 2.2.2 S. 339; BGer 5A_244/2018 vom\n26. August 2019 E. 3.6.2).\n\n"}