Sie begnügt sich mit der Behauptung, sie habe nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffend Sorgfaltspflichtverletzung und Schlechterfüllung des Arbeitsvertrags gar nicht mehr reagieren können. Abgesehen davon, dass eine Lohnkürzung bei Schlechterfüllung ohnehin nicht zulässig ist (vgl. vorangehende E. 4.1.2), hatte die Beklagte allerdings grundsätzlich auch nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bzw. Einleitung der Klage die Möglichkeit, vom Kläger begangene Sorgfaltspflichtverletzungen geltend zu machen und nachzuweisen.