Inwiefern der Kläger solange zugewartet haben soll, bis es der Beklagten verunmöglicht war, ihre eigenen Interessen zu wahren, ist nicht erkennbar und legte die Beklagte nicht näher dar. Sie begnügt sich mit der Behauptung, sie habe nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffend Sorgfaltspflichtverletzung und Schlechterfüllung des Arbeitsvertrags gar nicht mehr reagieren können.