5.4.3. Die Parteien hatten in § 8 Abs. 3 AV vereinbart, dass Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen. Überdies hatten sie gleichenorts festgehalten, dass auch ein Verzicht auf die Schriftform formbedürftig ist, weshalb ein stillschweigendes einvernehmliches Abweichen vom Schriftformerfordernis (vgl. dazu etwa BGer 4A_70/2018 vom 20. August 2018 E. 4.5.2) jedenfalls nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden könnte. Vorauszusetzen wäre dafür zumindest, dass die Beklagte die Lohnkürzung vorgängig ankündigte. Das hat sie indes nicht getan; zumindest macht sie das weder geltend noch weist sie es nach.