Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint denn auch für eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnreduktion zumindest deren vorgängige Ankündigung, mithin einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag durch die Arbeitgeberin ("à ce qu'il a annoncé au travailleur") vorauszusetzen 9 2021