Eine ausdrückliche Ablehnung kann insbesondere dann erwartet werden, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass die Arbeitgeberin von einer stillschweigenden Zustimmung ausgeht, da sie andernfalls Massnahmen ergreifen, namentlich das Arbeitsverhältnis auflösen würde. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer die Ablehnung der Vertragsänderung innert angemessener Frist zum Ausdruck zu bringen (zum Ganzen BGer 4A_367/2018 vom 27. Februar 2019 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Voraussetzung für eine konkludente oder stillschweigende Vertragsanpassung ist aber grundsätzlich, dass für Vertragsänderungen nicht die Schriftform vorbehalten wurde (vgl. etwa BGer 4A_404/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5.1).