Gewinntantieme und § 4 AV betr. einmalige Bonuszahlung/Antrittsprämie). Die Beklagte legt denn auch nicht näher dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb die strittigen € 51'000.– keinen Lohn darstellen sollten (vgl. dagegen vorangehende E. 4.1 ff. zum Bonus).