Es wird sodann die vertragliche Klausel "ordnungsgemässe Erfüllung" auszulegen haben. Schliesslich wird es bezüglich der Frage der ordnungsgemässen Vertragserfüllung nicht nur die Vorbringen und Beweisofferten der Beklagten zu berücksichtigen haben, sondern auch diejenigen des Klägers. Auf die weiteren Vorbringen der Beklagten zum Bonus ist bei diesem Ergebnis nicht näher einzugehen. Immerhin ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Anschlussberufung, dass den Ausführungen der Beklagten zum Verzicht des Klägers auf den Bonus nicht gefolgt werden kann.