318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Die Berufungsinstanz entscheidet über eine Rückweisung von Amtes wegen, weshalb es unerheblich ist, dass kein entsprechender (Eventual-)Antrag der Beklagten vorliegt (OGE 10/2018/2 vom 13. September 2019 E. 6 mit Hinweis u.a. auf BGer 5A_1006/2015 vom 2. August 2016 E. 8; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich 2016, Art. 318 N. 25, S. 2602 mit Hinweisen). Bei der Fortsetzung des Verfahrens wird das Kantonsgericht die Beweislast neu zu verteilen haben. Es wird sodann die vertragliche Klausel "ordnungsgemässe Erfüllung" auszulegen haben.