4.5. Das Kantonsgericht hat mit Bezug auf die Frage der ordnungsgemässen Vertragserfüllung die Beweislast nicht richtig verteilt bzw. den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt. Weiter hat es den Beweisführungsanspruch der Beklagten verletzt. Die Streitsache ist in einem wesentlichen Punkt nicht spruchreif, weshalb sie – soweit sie den Bonusanspruch des Klägers betrifft – in teilweiser Gutheissung der Berufung (vgl. BGer 5A_740/2014 vom 1. Februar 2016 E. 11 mit Hinweis) an das Kantonsgericht zurückzuweisen ist (Art. 318 Abs. 1 lit.