Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren behauptet hatte, der Kläger habe die Geschäftsführertätigkeit nie aufgenommen oder ausgeführt, und dazu namentlich Zeugen angeboten hatte. Indem das Kantonsgericht die von der Beklagten form- und fristgerecht angebotenen Zeugen nicht befragte, verletzte es das Recht der Beklagten auf Beweis, zumal es nicht darlegte, dass bzw. weshalb es darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu statt vieler 6 2021 BGer 4A_448/2020 vom 4. November 2020 E. 4.1.2 mit Hinweisen) verzichten konnte.