Der Beklagten steht indes auch der Beweis des Gegenteils offen. Soweit sie dem Kläger (teilweise) Nichttätigkeit vorwirft, ist sodann zu beachten, dass es sich dabei um den Beweis einer negativen Tatsache handelt. Eine solche kann grundsätzlich nicht direkt bewiesen werden (vgl. etwa BGer 2C_849/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.6), sondern es kann nur von positiven Sachumständen auf das Negativum geschlossen werden (BGer 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 3.2).