Die natürliche Vermutung dient allerdings lediglich der Beweiserleichterung und hat keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Um die tatsächliche Vermutung zu entkräften, muss die Beklagte somit nicht den Beweis des Gegenteils antreten, aber immerhin den Gegenbeweis erbringen, das heisst Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Vermutung wecken (vgl. statt vieler BGer 1C_431/2020 vom 10. November 2020 E. 3.4; Alexandra Jungo, in: Zürcher Kommentar, Art. 8 ZGB, Beweislast, 3. A., Zürich 2018, N. 270, S. 104).