4.3.3. Ergänzend ist Folgendes anzumerken: Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist im Sinne einer natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutung grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgfältig und in guten Treuen im Sinne von Art. 321a OR sowie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erbringt, solange sie von Letzterer nicht beanstandet wird. Die natürliche Vermutung dient allerdings lediglich der Beweiserleichterung und hat keine Umkehr der Beweislast zur Folge.