Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Kläger auch nicht aus BGE 136 III 313. In diesem Entscheid erwog das Bundesgericht, allfällige Herabsetzungsgründe für eine Gratifikation seien von der Arbeitgeberin zu beweisen (E. 2.3.3). Anders als vorliegend hatte das Bundesgericht aber nicht (mehr) die Frage zu beantworten, 5 2021 ob überhaupt ein Anspruch auf Gratifikation besteht (vgl. E. 2.3, wo es dies bejaht hatte), sondern wer bezüglich deren Höhe beweispflichtig ist.