Lässt sich der wirkliche Parteiwille nicht mehr feststellen, sind die Willenserklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (normativer, rechtlicher Konsens; objektive Vertragsauslegung). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. statt vieler BGE 144 III 93 E. 5.2 ff. S. 97 ff.). 4.3. Das Kantonsgericht auferlegte der Beklagten die Beweislast für "ihre Behauptung der nicht richtigen Erfüllung" des Arbeitsvertrags durch den Kläger. Die Beklagte bringt dagegen vor, der Eintritt der Suspensivbedingung (ordnungsgemässe Vertragserfüllung) sei vom Kläger zu beweisen.