4.2. Das Kantonsgericht erwog zu Recht, aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag selbst gehe nicht unmittelbar hervor, was mit "ordnungsgemässer Erfüllung" gemeint sei. Der Kläger führt im Berufungsverfahren an, 4 2021 seine arbeitsvertragliche Verpflichtung im Sinne der ordnungsgemässen Vertragserfüllung sei nicht über die allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a OR) hinausgegangen.