4.1.3. Die Parteien vereinbarten eine (pauschale) monatliche Vergütung von € 3'000.– netto (§ 2 AV), in der grundsätzlich ein angemessenes Entgelt der Beklagten für die Arbeitsleistung des Klägers zu erblicken ist. Dies jedenfalls unter Berücksichtigung des vom Kläger parallel zum Arbeitsvertrag mit der Beklagten eingegangenen Anstellungsverhältnisses mit der X. GmbH, das in § 6 ein Grundgehalt von € 7'500.– vorsah.