Eine Gratifikation muss gegenüber dem Lohn überdies grundsätzlich einen akzessorischen (zweitrangigen) Charakter aufweisen. Anders verhält es sich nur, wenn der Arbeitnehmer ein sehr hohes Gesamteinkommen erzielt, das seine wirtschaftliche Existenz bei Weitem gewährleistet bzw. die Lebenshaltungskosten erheblich übersteigt. In diesem Fall kann die Höhe der Gratifikation im Verhältnis zum Lohn kein entscheidendes Kriterium mehr sein, um über den Lohncharakter der Sondervergütung zu entscheiden (BGer 4A_327/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.2 und 4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.1 ff., je mit Hinweisen).