4.1.1.1. Eine Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR tritt zum Lohn hinzu und hängt zumindest in gewissem Mass vom Willen der Arbeitgeberin ab. Sie muss ganz oder teilweise freiwillig sein und von der subjektiven Einschätzung der persönlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch die Arbeitgeberin abhängig sein. Um Lohn im Sinne von Art. 322 f. OR handelt es sich dagegen, wenn ein vereinbarter Bonus bestimmt oder aufgrund objektiver Kriterien wie Gewinn oder Umsatz bestimmbar ist (BGer 4A_327/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.1.1 f. und 4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1 f., je mit Hinweisen).