4.1.1. Das Kantonsgericht verzichtete auf eine rechtliche Qualifikation des Bonusanspruchs. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich um einen Lohnbestandteil – mithin nicht um eine Gratifikation – handelt. Da es sich um eine Rechtsfrage handelt, ist sie von Amtes wegen zu prüfen (vgl. vorangehende E. 2; BGer 4A_64/2020 vom 6. August 2020 E. 5 mit Hinweisen).