Die Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Beklagte (nachfolgend Beklagte) rügt eine unrichtige Rechtsanwendung, indem das Kantonsgericht die Beweislast betreffend den Bonus bzw. die ordnungsgemässe Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 des Arbeitsvertrags (AV) falsch verteilt habe (die weiteren Voraussetzungen für den Bonus – vertragsgemässer Dienstantritt und ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Fälligkeitszeitpunkt – sind zwischen den Parteien nicht strittig). Da das Kantonsgericht von ihr angebotene Beweismittel nicht abgenommen habe, habe es sodann ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.