{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-03-17", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-21_2021-03-17.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/adeda046-45b6-49bf-bbca-ec9a71a8defc", "Checksum": "71f2ae707a1e0e3a53b0ff69b2f91ff2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 17.03.2021 (publiziert) 10/2019/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 17.03.2021 (publié) 10/2019/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 17.03.2021 (pubblicato) 10/2019/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintretensvoraussetzungen für Anschlussberufung; Kognition der Berufungsinstanz; Bonus; Austauschverhältnis beim Arbeitsvertrag; bedingter Lohnanspruch; Beweislast; Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz von Amtes wegen; stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung und stillschweigender Lohnverzicht – Art. 310 und Art. 313 Abs. 1 ZPO; Art. 319 Abs. 1, Art. 322 und Art. 322d OR; Art. 8 ZGB. | F&uuml;r die Anschlussberufung gelten &ndash; abgesehen vom Streitwerterfordernis &ndash; grunds&auml;tzlich die gleichen Eintretensvoraussetzungen wie f&uuml;r die Berufung (E. 1).<br />\nDie Berufungsinstanz verf&uuml;gt &uuml;ber eine unbeschr&auml;nkte Kognition und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begr&uuml;ndung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (E. 2).<br />\nQualifikation des Bonus als Lohnbestandteil bzw. Gratifikation (E. 4.1.1.1).<br />\nEin Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung f&uuml;r die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte Arbeitsleistung. Bei Schlechterf&uuml;llung des Arbeitsvertrags ist keine Lohnk&uuml;rzung zul&auml;ssig (E. 4.1.2).<br />\nDer Lohnanspruch an sich ist bedingungsfeindlich. Hingegen kann die H&ouml;he des Lohns von einer objektiven Bedingung abh&auml;ngig gemacht werden, sofern deren H&ouml;he objektiv bestimmt oder bestimmbar und ein angemessenes Entgelt f&uuml;r die Arbeitst&auml;tigkeit garantiert ist (E. 4.1.2).<br />\nDie Beweislast betreffend den Bonusanspruch tr&auml;gt der Arbeitnehmer. Die Beweislast f&uuml;r den Eintritt einer Bedingung tr&auml;gt grunds&auml;tzlich, wer sich darauf beruft (E. 4.3.1).<br />\nIm Sinn einer nat&uuml;rlichen Vermutung ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgf&auml;ltig und in guten Treuen sowie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erbringt, solange sie von dieser nicht beanstandet wird (E. 4.3.3).<br />\nEine R&uuml;ckweisung der Sache an die Vorinstanz setzt keinen entsprechenden Parteiantrag voraus (E. 4.5).<br />\nDas blosse Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung eines Anspruchs w&auml;hrend der Verj&auml;hrungsfrist kann f&uuml;r sich allein grunds&auml;tzlich nicht als Verzicht auf eine Forderung oder als rechtsmissbr&auml;uchliches Verhalten gewertet werden. Zum blossen Zeitablauf m&uuml;ssen vielmehr besondere Umst&auml;nde hinzutreten, welche die Rechtsaus&uuml;bung mit der fr&uuml;heren Unt&auml;tigkeit des Arbeitnehmers in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (E. 5.3).<br>Voraussetzungen f&uuml;r eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnk&uuml;rzung. Im vorliegenden Fall ist eine stillschweigende (vorg&auml;ngige oder nachtr&auml;gliche) Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnreduktion bzw. ein Lohnverzicht desselben zu verneinen (E. 5.4.1 ff.).<br>OGE 10/2019/21 vom 12. M&auml;rz 2021<br>\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:55", "Checksum": "ff89b8f24f8b47e920c6ef8896623dbe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 17.03.2021 (publiziert) 10/2019/21\nRegeste:\nEintretensvoraussetzungen für Anschlussberufung; Kognition der Berufungsinstanz; Bonus; Austauschverhältnis beim Arbeitsvertrag; bedingter Lohnanspruch; Beweislast; Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz von Amtes wegen; stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung und stillschweigender Lohnverzicht – Art. 310 und Art. 313 Abs. 1 ZPO; Art. 319 Abs. 1, Art. 322 und Art. 322d OR; Art. 8 ZGB. | F&uuml;r die Anschlussberufung gelten &ndash; abgesehen vom Streitwerterfordernis &ndash; grunds&auml;tzlich die gleichen Eintretensvoraussetzungen wie f&uuml;r die Berufung (E. 1).<br />\nDie Berufungsinstanz verf&uuml;gt &uuml;ber eine unbeschr&auml;nkte Kognition und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begr&uuml;ndung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (E. 2).<br />\nQualifikation des Bonus als Lohnbestandteil bzw. Gratifikation (E. 4.1.1.1).<br />\nEin Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung f&uuml;r die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte Arbeitsleistung. Bei Schlechterf&uuml;llung des Arbeitsvertrags ist keine Lohnk&uuml;rzung zul&auml;ssig (E. 4.1.2).<br />\nDer Lohnanspruch an sich ist bedingungsfeindlich. Hingegen kann die H&ouml;he des Lohns von einer objektiven Bedingung abh&auml;ngig gemacht werden, sofern deren H&ouml;he objektiv bestimmt oder bestimmbar und ein angemessenes Entgelt f&uuml;r die Arbeitst&auml;tigkeit garantiert ist (E. 4.1.2).<br />\nDie Beweislast betreffend den Bonusanspruch tr&auml;gt der Arbeitnehmer. Die Beweislast f&uuml;r den Eintritt einer Bedingung tr&auml;gt grunds&auml;tzlich, wer sich darauf beruft (E. 4.3.1).<br />\nIm Sinn einer nat&uuml;rlichen Vermutung ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgf&auml;ltig und in guten Treuen sowie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erbringt, solange sie von dieser nicht beanstandet wird (E. 4.3.3).<br />\nEine R&uuml;ckweisung der Sache an die Vorinstanz setzt keinen entsprechenden Parteiantrag voraus (E. 4.5).<br />\nDas blosse Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung eines Anspruchs w&auml;hrend der Verj&auml;hrungsfrist kann f&uuml;r sich allein grunds&auml;tzlich nicht als Verzicht auf eine Forderung oder als rechtsmissbr&auml;uchliches Verhalten gewertet werden. Zum blossen Zeitablauf m&uuml;ssen vielmehr besondere Umst&auml;nde hinzutreten, welche die Rechtsaus&uuml;bung mit der fr&uuml;heren Unt&auml;tigkeit des Arbeitnehmers in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (E. 5.3).<br>Voraussetzungen f&uuml;r eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnk&uuml;rzung. Im vorliegenden Fall ist eine stillschweigende (vorg&auml;ngige oder nachtr&auml;gliche) Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnreduktion bzw. ein Lohnverzicht desselben zu verneinen (E. 5.4.1 ff.).<br>OGE 10/2019/21 vom 12. M\n\ntragsänderung, namentlich einer Lohnreduktion, ist dagegen nur zurückhaltend anzunehmen. Von einer stillschweigenden Annahme kann nur ausgegangen werden,\nwenn der Arbeitnehmer nach den Umständen nach Treu und Glauben gehalten ist,\neine mögliche Ablehnung ausdrücklich zu erklären. Das Vorliegen solcher Umstände hat die Arbeitgeberin zu beweisen (BGer 4A_216/2017 vom 23. Juni 2017\nE. 5.2 mit Hinweisen). Eine ausdrückliche Ablehnung kann insbesondere dann erwartet werden, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass die Arbeitgeberin\nvon einer stillschweigenden Zustimmung ausgeht, da sie andernfalls Massnahmen\nergreifen, namentlich das Arbeitsverhältnis auflösen würde. In diesem Fall hat der\nArbeitnehmer die Ablehnung der Vertragsänderung innert angemessener Frist zum\nAusdruck zu bringen (zum Ganzen BGer 4A_367/2018 vom 27. Februar 2019\nE. 3.5.3 mit Hinweisen).\n\nVoraussetzung für eine konkludente oder stillschweigende Vertragsanpassung ist\naber grundsätzlich, dass für Vertragsänderungen nicht die Schriftform vorbehalten\nwurde (vgl. etwa BGer 4A_404/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5.1).\n\n5.4.2. In älteren Entscheiden vertrat das Bundesgericht die Ansicht, bei vorbehaltloser Annahme des gekürzten Lohns während dreier Monate bestehe eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung für eine stillschweigende Zustimmung zur Lohnkürzung (vgl. z.B. den von der Beklagten zitierten BGer 4A_223/2010 vom 12. Juli\n2010 E. 2.1.2). Insbesondere in der neueren Lehre wird diese Rechtsprechung allerdings überwiegend kritisiert (vgl. Portmann/Rudolph, Art. 322 N. 9 f, S. 2115 ff.;\nPortmann/Dobreva, Stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zur Lohnreduktion durch den Arbeitgeber, ARV 2015 S. 271 ff.; Marie-Gisèle Danthe, in: Dunand/Mahon [Hrsg.], Commentaire du contrat de travail, Bern 2013, Art. 322 N. 7,\nS. 138; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 322 N. 15, S. 294 mit Hinweisen; Arnold\nF. Rusch, Stillschweigend akzeptierte Lohnkürzung?, ARV online 2011 Nr. 474;\na.M. mit Hinweis auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichts Rehbinder/\nStöckli, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Band/Nr. VI/2/2/1,\nArt. 319–330b, Bern 2010, Art. 322 N. 19, S. 240 f.; Adrian Staehelin, Zürcher\nKommentar, Bd. V/2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 319–330a OR, 4. A, Zürich 2006,\nArt. 322 N. 44, S. 175). Dies zu Recht, kann doch grundsätzlich nicht von einer\nEinwilligung des Arbeitnehmers in die für ihn nachteilige Vertragsänderung ausgegangen werden, selbst wenn er gegen die Lohnkürzung – etwa aus Angst vor Retorsionsmassnehmen der Arbeitgeberin – über einen längeren Zeitraum nicht opponiert.\n\nDie neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint denn auch für eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnreduktion zumindest\nderen vorgängige Ankündigung, mithin einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag durch die Arbeitgeberin (\"à ce qu'il a annoncé au travailleur\") vorauszusetzen\n\n"}