{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-03-17", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-21_2021-03-17.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/adeda046-45b6-49bf-bbca-ec9a71a8defc", "Checksum": "71f2ae707a1e0e3a53b0ff69b2f91ff2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 17.03.2021 (publiziert) 10/2019/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 17.03.2021 (publié) 10/2019/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 17.03.2021 (pubblicato) 10/2019/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintretensvoraussetzungen für Anschlussberufung; Kognition der Berufungsinstanz; Bonus; Austauschverhältnis beim Arbeitsvertrag; bedingter Lohnanspruch; Beweislast; Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz von Amtes wegen; stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung und stillschweigender Lohnverzicht – Art. 310 und Art. 313 Abs. 1 ZPO; Art. 319 Abs. 1, Art. 322 und Art. 322d OR; Art. 8 ZGB. | F&uuml;r die Anschlussberufung gelten &ndash; abgesehen vom Streitwerterfordernis &ndash; grunds&auml;tzlich die gleichen Eintretensvoraussetzungen wie f&uuml;r die Berufung (E. 1).<br />\nDie Berufungsinstanz verf&uuml;gt &uuml;ber eine unbeschr&auml;nkte Kognition und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begr&uuml;ndung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (E. 2).<br />\nQualifikation des Bonus als Lohnbestandteil bzw. Gratifikation (E. 4.1.1.1).<br />\nEin Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung f&uuml;r die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte Arbeitsleistung. Bei Schlechterf&uuml;llung des Arbeitsvertrags ist keine Lohnk&uuml;rzung zul&auml;ssig (E. 4.1.2).<br />\nDer Lohnanspruch an sich ist bedingungsfeindlich. Hingegen kann die H&ouml;he des Lohns von einer objektiven Bedingung abh&auml;ngig gemacht werden, sofern deren H&ouml;he objektiv bestimmt oder bestimmbar und ein angemessenes Entgelt f&uuml;r die Arbeitst&auml;tigkeit garantiert ist (E. 4.1.2).<br />\nDie Beweislast betreffend den Bonusanspruch tr&auml;gt der Arbeitnehmer. Die Beweislast f&uuml;r den Eintritt einer Bedingung tr&auml;gt grunds&auml;tzlich, wer sich darauf beruft (E. 4.3.1).<br />\nIm Sinn einer nat&uuml;rlichen Vermutung ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgf&auml;ltig und in guten Treuen sowie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erbringt, solange sie von dieser nicht beanstandet wird (E. 4.3.3).<br />\nEine R&uuml;ckweisung der Sache an die Vorinstanz setzt keinen entsprechenden Parteiantrag voraus (E. 4.5).<br />\nDas blosse Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung eines Anspruchs w&auml;hrend der Verj&auml;hrungsfrist kann f&uuml;r sich allein grunds&auml;tzlich nicht als Verzicht auf eine Forderung oder als rechtsmissbr&auml;uchliches Verhalten gewertet werden. Zum blossen Zeitablauf m&uuml;ssen vielmehr besondere Umst&auml;nde hinzutreten, welche die Rechtsaus&uuml;bung mit der fr&uuml;heren Unt&auml;tigkeit des Arbeitnehmers in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (E. 5.3).<br>Voraussetzungen f&uuml;r eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnk&uuml;rzung. Im vorliegenden Fall ist eine stillschweigende (vorg&auml;ngige oder nachtr&auml;gliche) Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnreduktion bzw. ein Lohnverzicht desselben zu verneinen (E. 5.4.1 ff.).<br>OGE 10/2019/21 vom 12. M&auml;rz 2021<br>\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:55", "Checksum": "ff89b8f24f8b47e920c6ef8896623dbe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 17.03.2021 (publiziert) 10/2019/21\nRegeste:\nEintretensvoraussetzungen für Anschlussberufung; Kognition der Berufungsinstanz; Bonus; Austauschverhältnis beim Arbeitsvertrag; bedingter Lohnanspruch; Beweislast; Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz von Amtes wegen; stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung und stillschweigender Lohnverzicht – Art. 310 und Art. 313 Abs. 1 ZPO; Art. 319 Abs. 1, Art. 322 und Art. 322d OR; Art. 8 ZGB. | F&uuml;r die Anschlussberufung gelten &ndash; abgesehen vom Streitwerterfordernis &ndash; grunds&auml;tzlich die gleichen Eintretensvoraussetzungen wie f&uuml;r die Berufung (E. 1).<br />\nDie Berufungsinstanz verf&uuml;gt &uuml;ber eine unbeschr&auml;nkte Kognition und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begr&uuml;ndung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (E. 2).<br />\nQualifikation des Bonus als Lohnbestandteil bzw. Gratifikation (E. 4.1.1.1).<br />\nEin Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung f&uuml;r die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte Arbeitsleistung. Bei Schlechterf&uuml;llung des Arbeitsvertrags ist keine Lohnk&uuml;rzung zul&auml;ssig (E. 4.1.2).<br />\nDer Lohnanspruch an sich ist bedingungsfeindlich. Hingegen kann die H&ouml;he des Lohns von einer objektiven Bedingung abh&auml;ngig gemacht werden, sofern deren H&ouml;he objektiv bestimmt oder bestimmbar und ein angemessenes Entgelt f&uuml;r die Arbeitst&auml;tigkeit garantiert ist (E. 4.1.2).<br />\nDie Beweislast betreffend den Bonusanspruch tr&auml;gt der Arbeitnehmer. Die Beweislast f&uuml;r den Eintritt einer Bedingung tr&auml;gt grunds&auml;tzlich, wer sich darauf beruft (E. 4.3.1).<br />\nIm Sinn einer nat&uuml;rlichen Vermutung ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgf&auml;ltig und in guten Treuen sowie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erbringt, solange sie von dieser nicht beanstandet wird (E. 4.3.3).<br />\nEine R&uuml;ckweisung der Sache an die Vorinstanz setzt keinen entsprechenden Parteiantrag voraus (E. 4.5).<br />\nDas blosse Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung eines Anspruchs w&auml;hrend der Verj&auml;hrungsfrist kann f&uuml;r sich allein grunds&auml;tzlich nicht als Verzicht auf eine Forderung oder als rechtsmissbr&auml;uchliches Verhalten gewertet werden. Zum blossen Zeitablauf m&uuml;ssen vielmehr besondere Umst&auml;nde hinzutreten, welche die Rechtsaus&uuml;bung mit der fr&uuml;heren Unt&auml;tigkeit des Arbeitnehmers in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (E. 5.3).<br>Voraussetzungen f&uuml;r eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnk&uuml;rzung. Im vorliegenden Fall ist eine stillschweigende (vorg&auml;ngige oder nachtr&auml;gliche) Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnreduktion bzw. ein Lohnverzicht desselben zu verneinen (E. 5.4.1 ff.).<br>OGE 10/2019/21 vom 12. M\n\num eine (zumindest unechte) Gratifikation. Dem kann nicht gefolgt werden. Ein\nArbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus\n(vgl. vorangehende E. 4.1.2). Der Kläger sollte die Vergütung \"für die [von ihm]\nnach diesem Vertrag erbrachten Leistungen\" erhalten (§ 2 AV). Sie ist daher als\nLohn im Sinne von Art. 322 OR zu qualifizieren, zumal vertraglich keine andere\nunmittelbare Abgeltung der Arbeitsleistung vereinbart worden war (vgl. dagegen\n§ 3 AV betr. Gewinntantieme und § 4 AV betr. einmalige Bonuszahlung/Antrittsprämie). Die Beklagte legt denn auch nicht näher dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb die strittigen € 51'000.– keinen Lohn darstellen sollten (vgl. dagegen vorangehende E. 4.1 ff. zum Bonus).\n\n5.2. Das Kantonsgericht erwog, der Kläger habe ab August 2013 den gänzlichen Lohnausfall hingenommen und den ausstehenden Lohn nicht umgehend\nnach Auflösung des Arbeitsvertrags abgemahnt bzw. eingefordert, sondern erst mit\nEinreichung der Klage fast zwei Jahre später. Damit habe er nach Beendigung des\nArbeitsverhältnisses auf seinen Lohnanspruch verzichtet (angefochtenes Urteil\nE. 4.4). Die Beklagte bringt ergänzend vor, der Kläger habe bereits zuvor einer\nLohnkürzung um 100% stillschweigend zugestimmt bzw. diese akzeptiert, indem\ner die unterbliebene Lohnzahlung während mindestens drei bzw. sechs Monaten\nnicht beanstandet habe.\n\n5.3. Das blosse Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung eines\nAnspruchs während der Verjährungsfrist (vgl. dazu vorliegend Art. 128 Ziff. 3 OR)\nkann für sich allein grundsätzlich nicht als Verzicht auf eine Forderung oder als\nrechtsmissbräuchliches Verhalten gewertet werden (statt vieler BGer 4A_367/2018\nvom 27. Februar 2019 E. 3.5.3). Zum blossen Zeitablauf müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Berechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen. Solche können darin bestehen, dass dem Verpflichteten aus der verzögerten Geltendmachung in erkennbarer Weise Nachteile erwachsen sind und dem Berechtigten\ndie Rechtsausübung zumutbar gewesen wäre, oder darin, dass der Berechtigte mit\nder Geltendmachung des Anspruchs zuwartet, um sich einen ungerechtfertigten\nVorteil zu verschaffen (zum Ganzen BGer 4A_145/2015 vom 6. Juli 2015 E. 5.1\nmit Hinweisen).\n\n5.4.1. Ist wegen der besonderen Natur des Geschäfts oder nach den Umständen\neine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten und wird ein Antrag nicht binnen\nangemessener Frist abgelehnt, so gilt dieses Stillschweigen nach Art. 6 OR als\nAnnahme des Antrags. Die besondere Natur des Geschäfts wird im Arbeitsrecht\nangenommen, wenn der Antrag für den Empfänger nur vorteilhaft ist. Eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer für ihn nachteiligen Ver-\n\n8\n2021\n\n"}