{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-03-17", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-21_2021-03-17.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/adeda046-45b6-49bf-bbca-ec9a71a8defc", "Checksum": "71f2ae707a1e0e3a53b0ff69b2f91ff2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 17.03.2021 (publiziert) 10/2019/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 17.03.2021 (publié) 10/2019/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 17.03.2021 (pubblicato) 10/2019/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintretensvoraussetzungen für Anschlussberufung; Kognition der Berufungsinstanz; Bonus; Austauschverhältnis beim Arbeitsvertrag; bedingter Lohnanspruch; Beweislast; Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz von Amtes wegen; stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung und stillschweigender Lohnverzicht – Art. 310 und Art. 313 Abs. 1 ZPO; Art. 319 Abs. 1, Art. 322 und Art. 322d OR; Art. 8 ZGB. | F&uuml;r die Anschlussberufung gelten &ndash; abgesehen vom Streitwerterfordernis &ndash; grunds&auml;tzlich die gleichen Eintretensvoraussetzungen wie f&uuml;r die Berufung (E. 1).<br />\nDie Berufungsinstanz verf&uuml;gt &uuml;ber eine unbeschr&auml;nkte Kognition und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begr&uuml;ndung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (E. 2).<br />\nQualifikation des Bonus als Lohnbestandteil bzw. Gratifikation (E. 4.1.1.1).<br />\nEin Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung f&uuml;r die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte Arbeitsleistung. Bei Schlechterf&uuml;llung des Arbeitsvertrags ist keine Lohnk&uuml;rzung zul&auml;ssig (E. 4.1.2).<br />\nDer Lohnanspruch an sich ist bedingungsfeindlich. Hingegen kann die H&ouml;he des Lohns von einer objektiven Bedingung abh&auml;ngig gemacht werden, sofern deren H&ouml;he objektiv bestimmt oder bestimmbar und ein angemessenes Entgelt f&uuml;r die Arbeitst&auml;tigkeit garantiert ist (E. 4.1.2).<br />\nDie Beweislast betreffend den Bonusanspruch tr&auml;gt der Arbeitnehmer. Die Beweislast f&uuml;r den Eintritt einer Bedingung tr&auml;gt grunds&auml;tzlich, wer sich darauf beruft (E. 4.3.1).<br />\nIm Sinn einer nat&uuml;rlichen Vermutung ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgf&auml;ltig und in guten Treuen sowie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erbringt, solange sie von dieser nicht beanstandet wird (E. 4.3.3).<br />\nEine R&uuml;ckweisung der Sache an die Vorinstanz setzt keinen entsprechenden Parteiantrag voraus (E. 4.5).<br />\nDas blosse Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung eines Anspruchs w&auml;hrend der Verj&auml;hrungsfrist kann f&uuml;r sich allein grunds&auml;tzlich nicht als Verzicht auf eine Forderung oder als rechtsmissbr&auml;uchliches Verhalten gewertet werden. Zum blossen Zeitablauf m&uuml;ssen vielmehr besondere Umst&auml;nde hinzutreten, welche die Rechtsaus&uuml;bung mit der fr&uuml;heren Unt&auml;tigkeit des Arbeitnehmers in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (E. 5.3).<br>Voraussetzungen f&uuml;r eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnk&uuml;rzung. Im vorliegenden Fall ist eine stillschweigende (vorg&auml;ngige oder nachtr&auml;gliche) Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnreduktion bzw. ein Lohnverzicht desselben zu verneinen (E. 5.4.1 ff.).<br>OGE 10/2019/21 vom 12. M&auml;rz 2021<br>\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:55", "Checksum": "ff89b8f24f8b47e920c6ef8896623dbe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 17.03.2021 (publiziert) 10/2019/21\nRegeste:\nEintretensvoraussetzungen für Anschlussberufung; Kognition der Berufungsinstanz; Bonus; Austauschverhältnis beim Arbeitsvertrag; bedingter Lohnanspruch; Beweislast; Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz von Amtes wegen; stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung und stillschweigender Lohnverzicht – Art. 310 und Art. 313 Abs. 1 ZPO; Art. 319 Abs. 1, Art. 322 und Art. 322d OR; Art. 8 ZGB. | F&uuml;r die Anschlussberufung gelten &ndash; abgesehen vom Streitwerterfordernis &ndash; grunds&auml;tzlich die gleichen Eintretensvoraussetzungen wie f&uuml;r die Berufung (E. 1).<br />\nDie Berufungsinstanz verf&uuml;gt &uuml;ber eine unbeschr&auml;nkte Kognition und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begr&uuml;ndung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (E. 2).<br />\nQualifikation des Bonus als Lohnbestandteil bzw. Gratifikation (E. 4.1.1.1).<br />\nEin Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung f&uuml;r die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte Arbeitsleistung. Bei Schlechterf&uuml;llung des Arbeitsvertrags ist keine Lohnk&uuml;rzung zul&auml;ssig (E. 4.1.2).<br />\nDer Lohnanspruch an sich ist bedingungsfeindlich. Hingegen kann die H&ouml;he des Lohns von einer objektiven Bedingung abh&auml;ngig gemacht werden, sofern deren H&ouml;he objektiv bestimmt oder bestimmbar und ein angemessenes Entgelt f&uuml;r die Arbeitst&auml;tigkeit garantiert ist (E. 4.1.2).<br />\nDie Beweislast betreffend den Bonusanspruch tr&auml;gt der Arbeitnehmer. Die Beweislast f&uuml;r den Eintritt einer Bedingung tr&auml;gt grunds&auml;tzlich, wer sich darauf beruft (E. 4.3.1).<br />\nIm Sinn einer nat&uuml;rlichen Vermutung ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgf&auml;ltig und in guten Treuen sowie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erbringt, solange sie von dieser nicht beanstandet wird (E. 4.3.3).<br />\nEine R&uuml;ckweisung der Sache an die Vorinstanz setzt keinen entsprechenden Parteiantrag voraus (E. 4.5).<br />\nDas blosse Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung eines Anspruchs w&auml;hrend der Verj&auml;hrungsfrist kann f&uuml;r sich allein grunds&auml;tzlich nicht als Verzicht auf eine Forderung oder als rechtsmissbr&auml;uchliches Verhalten gewertet werden. Zum blossen Zeitablauf m&uuml;ssen vielmehr besondere Umst&auml;nde hinzutreten, welche die Rechtsaus&uuml;bung mit der fr&uuml;heren Unt&auml;tigkeit des Arbeitnehmers in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (E. 5.3).<br>Voraussetzungen f&uuml;r eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnk&uuml;rzung. Im vorliegenden Fall ist eine stillschweigende (vorg&auml;ngige oder nachtr&auml;gliche) Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnreduktion bzw. ein Lohnverzicht desselben zu verneinen (E. 5.4.1 ff.).<br>OGE 10/2019/21 vom 12. M\n\nBGer 4A_448/2020 vom 4. November 2020 E. 4.1.2 mit Hinweisen) verzichten\nkonnte.\n\n4.5. Das Kantonsgericht hat mit Bezug auf die Frage der ordnungsgemässen\nVertragserfüllung die Beweislast nicht richtig verteilt bzw. den Sachverhalt nicht\nrechtsgenüglich festgestellt. Weiter hat es den Beweisführungsanspruch der Beklagten verletzt. Die Streitsache ist in einem wesentlichen Punkt nicht spruchreif,\nweshalb sie – soweit sie den Bonusanspruch des Klägers betrifft – in teilweiser\nGutheissung der Berufung (vgl. BGer 5A_740/2014 vom 1. Februar 2016 E. 11 mit\nHinweis) an das Kantonsgericht zurückzuweisen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2\nZPO). Die Berufungsinstanz entscheidet über eine Rückweisung von Amtes wegen, weshalb es unerheblich ist, dass kein entsprechender (Eventual-)Antrag der\nBeklagten vorliegt (OGE 10/2018/2 vom 13. September 2019 E. 6 mit Hinweis u.a.\nauf BGer 5A_1006/2015 vom 2. August 2016 E. 8; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich 2016, Art. 318 N. 25, S. 2602 mit Hinweisen). Bei der\nFortsetzung des Verfahrens wird das Kantonsgericht die Beweislast neu zu verteilen haben. Es wird sodann die vertragliche Klausel \"ordnungsgemässe Erfüllung\"\nauszulegen haben. Schliesslich wird es bezüglich der Frage der ordnungsgemässen Vertragserfüllung nicht nur die Vorbringen und Beweisofferten der Beklagten\nzu berücksichtigen haben, sondern auch diejenigen des Klägers.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Beklagten zum Bonus ist bei diesem Ergebnis\nnicht näher einzugehen. Immerhin ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen\nzur Anschlussberufung, dass den Ausführungen der Beklagten zum Verzicht des\nKlägers auf den Bonus nicht gefolgt werden kann.\n\n5. Der Kläger bringt in seiner Anschlussberufung vor, das Kantonsgericht sei\nin unrichtiger Rechtsanwendung und damit zu Unrecht von einem Verzicht auf\nseine offene Lohnforderung von € 51'000.– ausgegangen.\n\n5.1. Der Kläger war von Anfang 2013 bis Ende 2014 bei der Beklagten angestellt. Bei einer monatlichen \"Vergütung\" von € 3'000.– ergibt sich für diesen Zeitraum ein Gesamtbetrag von € 72'000.–. Im Berufungsverfahren ist unbestritten,\ndass die Beklagte dem Kläger ab August 2013 keinen Lohn mehr bezahlte, mithin\nLohnzahlungen von insgesamt € 21'000.– leistete. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Kläger einen Anspruch auf die verbleibende Differenz von € 51'000.–\nhat.\n\nDie Parteien und das Kantonsgericht waren sich einig, dass es sich bei der in § 2\nAV vorgesehenen Vergütung um Lohn handelt. Erstmals in ihrer Stellungnahme\nvom 4. November 2020 macht die Beklagte geltend, es handle sich dabei bzw. bei\nder strittigen Forderung von € 51'000.– nicht um einen Lohnbestandteil, sondern\n\n7\n2021\n\n"}