{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-03-17", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-21_2021-03-17.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/adeda046-45b6-49bf-bbca-ec9a71a8defc", "Checksum": "71f2ae707a1e0e3a53b0ff69b2f91ff2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 17.03.2021 (publiziert) 10/2019/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 17.03.2021 (publié) 10/2019/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 17.03.2021 (pubblicato) 10/2019/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintretensvoraussetzungen für Anschlussberufung; Kognition der Berufungsinstanz; Bonus; Austauschverhältnis beim Arbeitsvertrag; bedingter Lohnanspruch; Beweislast; Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz von Amtes wegen; stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung und stillschweigender Lohnverzicht – Art. 310 und Art. 313 Abs. 1 ZPO; Art. 319 Abs. 1, Art. 322 und Art. 322d OR; Art. 8 ZGB. | F&uuml;r die Anschlussberufung gelten &ndash; abgesehen vom Streitwerterfordernis &ndash; grunds&auml;tzlich die gleichen Eintretensvoraussetzungen wie f&uuml;r die Berufung (E. 1).<br />\nDie Berufungsinstanz verf&uuml;gt &uuml;ber eine unbeschr&auml;nkte Kognition und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begr&uuml;ndung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (E. 2).<br />\nQualifikation des Bonus als Lohnbestandteil bzw. Gratifikation (E. 4.1.1.1).<br />\nEin Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung f&uuml;r die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte Arbeitsleistung. Bei Schlechterf&uuml;llung des Arbeitsvertrags ist keine Lohnk&uuml;rzung zul&auml;ssig (E. 4.1.2).<br />\nDer Lohnanspruch an sich ist bedingungsfeindlich. Hingegen kann die H&ouml;he des Lohns von einer objektiven Bedingung abh&auml;ngig gemacht werden, sofern deren H&ouml;he objektiv bestimmt oder bestimmbar und ein angemessenes Entgelt f&uuml;r die Arbeitst&auml;tigkeit garantiert ist (E. 4.1.2).<br />\nDie Beweislast betreffend den Bonusanspruch tr&auml;gt der Arbeitnehmer. Die Beweislast f&uuml;r den Eintritt einer Bedingung tr&auml;gt grunds&auml;tzlich, wer sich darauf beruft (E. 4.3.1).<br />\nIm Sinn einer nat&uuml;rlichen Vermutung ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgf&auml;ltig und in guten Treuen sowie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erbringt, solange sie von dieser nicht beanstandet wird (E. 4.3.3).<br />\nEine R&uuml;ckweisung der Sache an die Vorinstanz setzt keinen entsprechenden Parteiantrag voraus (E. 4.5).<br />\nDas blosse Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung eines Anspruchs w&auml;hrend der Verj&auml;hrungsfrist kann f&uuml;r sich allein grunds&auml;tzlich nicht als Verzicht auf eine Forderung oder als rechtsmissbr&auml;uchliches Verhalten gewertet werden. Zum blossen Zeitablauf m&uuml;ssen vielmehr besondere Umst&auml;nde hinzutreten, welche die Rechtsaus&uuml;bung mit der fr&uuml;heren Unt&auml;tigkeit des Arbeitnehmers in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (E. 5.3).<br>Voraussetzungen f&uuml;r eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnk&uuml;rzung. Im vorliegenden Fall ist eine stillschweigende (vorg&auml;ngige oder nachtr&auml;gliche) Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnreduktion bzw. ein Lohnverzicht desselben zu verneinen (E. 5.4.1 ff.).<br>OGE 10/2019/21 vom 12. M&auml;rz 2021<br>\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:55", "Checksum": "ff89b8f24f8b47e920c6ef8896623dbe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 17.03.2021 (publiziert) 10/2019/21\nRegeste:\nEintretensvoraussetzungen für Anschlussberufung; Kognition der Berufungsinstanz; Bonus; Austauschverhältnis beim Arbeitsvertrag; bedingter Lohnanspruch; Beweislast; Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz von Amtes wegen; stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung und stillschweigender Lohnverzicht – Art. 310 und Art. 313 Abs. 1 ZPO; Art. 319 Abs. 1, Art. 322 und Art. 322d OR; Art. 8 ZGB. | F&uuml;r die Anschlussberufung gelten &ndash; abgesehen vom Streitwerterfordernis &ndash; grunds&auml;tzlich die gleichen Eintretensvoraussetzungen wie f&uuml;r die Berufung (E. 1).<br />\nDie Berufungsinstanz verf&uuml;gt &uuml;ber eine unbeschr&auml;nkte Kognition und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begr&uuml;ndung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (E. 2).<br />\nQualifikation des Bonus als Lohnbestandteil bzw. Gratifikation (E. 4.1.1.1).<br />\nEin Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung f&uuml;r die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte Arbeitsleistung. Bei Schlechterf&uuml;llung des Arbeitsvertrags ist keine Lohnk&uuml;rzung zul&auml;ssig (E. 4.1.2).<br />\nDer Lohnanspruch an sich ist bedingungsfeindlich. Hingegen kann die H&ouml;he des Lohns von einer objektiven Bedingung abh&auml;ngig gemacht werden, sofern deren H&ouml;he objektiv bestimmt oder bestimmbar und ein angemessenes Entgelt f&uuml;r die Arbeitst&auml;tigkeit garantiert ist (E. 4.1.2).<br />\nDie Beweislast betreffend den Bonusanspruch tr&auml;gt der Arbeitnehmer. Die Beweislast f&uuml;r den Eintritt einer Bedingung tr&auml;gt grunds&auml;tzlich, wer sich darauf beruft (E. 4.3.1).<br />\nIm Sinn einer nat&uuml;rlichen Vermutung ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgf&auml;ltig und in guten Treuen sowie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erbringt, solange sie von dieser nicht beanstandet wird (E. 4.3.3).<br />\nEine R&uuml;ckweisung der Sache an die Vorinstanz setzt keinen entsprechenden Parteiantrag voraus (E. 4.5).<br />\nDas blosse Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung eines Anspruchs w&auml;hrend der Verj&auml;hrungsfrist kann f&uuml;r sich allein grunds&auml;tzlich nicht als Verzicht auf eine Forderung oder als rechtsmissbr&auml;uchliches Verhalten gewertet werden. Zum blossen Zeitablauf m&uuml;ssen vielmehr besondere Umst&auml;nde hinzutreten, welche die Rechtsaus&uuml;bung mit der fr&uuml;heren Unt&auml;tigkeit des Arbeitnehmers in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (E. 5.3).<br>Voraussetzungen f&uuml;r eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnk&uuml;rzung. Im vorliegenden Fall ist eine stillschweigende (vorg&auml;ngige oder nachtr&auml;gliche) Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnreduktion bzw. ein Lohnverzicht desselben zu verneinen (E. 5.4.1 ff.).<br>OGE 10/2019/21 vom 12. M\n\n4.1.1.1. Eine Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR tritt zum Lohn hinzu und\nhängt zumindest in gewissem Mass vom Willen der Arbeitgeberin ab. Sie muss\nganz oder teilweise freiwillig sein und von der subjektiven Einschätzung der persönlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch die Arbeitgeberin abhängig\nsein. Um Lohn im Sinne von Art. 322 f. OR handelt es sich dagegen, wenn ein\nvereinbarter Bonus bestimmt oder aufgrund objektiver Kriterien wie Gewinn oder\nUmsatz bestimmbar ist (BGer 4A_327/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.1.1 f. und\n4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1 f., je mit Hinweisen).\n\nEine Gratifikation muss gegenüber dem Lohn überdies grundsätzlich einen akzessorischen (zweitrangigen) Charakter aufweisen. Anders verhält es sich nur,\nwenn der Arbeitnehmer ein sehr hohes Gesamteinkommen erzielt, das seine wirtschaftliche Existenz bei Weitem gewährleistet bzw. die Lebenshaltungskosten erheblich übersteigt. In diesem Fall kann die Höhe der Gratifikation im Verhältnis zum\nLohn kein entscheidendes Kriterium mehr sein, um über den Lohncharakter der\nSondervergütung zu entscheiden (BGer 4A_327/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.2 und\n4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.1 ff., je mit Hinweisen).\n\n4.1.1.2. Die Auszahlung des strittigen Bonus bzw. dessen Höhe stand nicht im\n(subjektiven) Ermessen der Beklagten. Einem Bonus von Fr. 76'125.– fehlt sodann\ndie Akzessorietät zu einem Lohn von € 36'000.– (jeweils pro Jahr). Der Bonus gemäss § 4 AV ist demnach mit den Parteien als Lohnbestandteil bzw. Sondervergütung mit Lohncharakter zu qualifizieren.\n\n4.1.2. Beim Lohn handelt es sich um ein begriffswesentliches Element des Arbeitsvertrags (vgl. Art. 319 Abs. 1 OR; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag,\nPraxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. A., Zürich 2012, Art. 322 N. 2, S. 273).\nEin Arbeitsvertrag setzt mithin zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin\nvoraus als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte\nArbeitsleistung (statt vieler BGer 4A_64/2020 vom 6. August 2020 E. 6.1). Hinge-\n\n3\n2021\n\ngen schuldet der Arbeitnehmer nicht ein bestimmtes Arbeitsergebnis. Bei Schlechterfüllung ist daher keine Lohnkürzung zulässig (Streiff/von Kaenel/Rudolph,\nArt. 321a N. 3, S. 173 mit Hinweisen; vgl. ferner etwa BGer 4A_552/2013 vom\n4. März 2014 E. 4.1). Aus demselben Grund ist der Lohnanspruch an sich sodann\nbedingungsfeindlich (vgl. betr. die Klausel des ungekündigten Arbeitsverhältnisses\nBGer 4A_158/2019 vom 26. Februar 2020 E. 4 mit Hinweisen).\n\n"}