{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-03-17", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-21_2021-03-17.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/adeda046-45b6-49bf-bbca-ec9a71a8defc", "Checksum": "71f2ae707a1e0e3a53b0ff69b2f91ff2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 17.03.2021 (publiziert) 10/2019/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 17.03.2021 (publié) 10/2019/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 17.03.2021 (pubblicato) 10/2019/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintretensvoraussetzungen für Anschlussberufung; Kognition der Berufungsinstanz; Bonus; Austauschverhältnis beim Arbeitsvertrag; bedingter Lohnanspruch; Beweislast; Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz von Amtes wegen; stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung und stillschweigender Lohnverzicht – Art. 310 und Art. 313 Abs. 1 ZPO; Art. 319 Abs. 1, Art. 322 und Art. 322d OR; Art. 8 ZGB. | F&uuml;r die Anschlussberufung gelten &ndash; abgesehen vom Streitwerterfordernis &ndash; grunds&auml;tzlich die gleichen Eintretensvoraussetzungen wie f&uuml;r die Berufung (E. 1).<br />\nDie Berufungsinstanz verf&uuml;gt &uuml;ber eine unbeschr&auml;nkte Kognition und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begr&uuml;ndung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (E. 2).<br />\nQualifikation des Bonus als Lohnbestandteil bzw. Gratifikation (E. 4.1.1.1).<br />\nEin Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung f&uuml;r die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte Arbeitsleistung. Bei Schlechterf&uuml;llung des Arbeitsvertrags ist keine Lohnk&uuml;rzung zul&auml;ssig (E. 4.1.2).<br />\nDer Lohnanspruch an sich ist bedingungsfeindlich. Hingegen kann die H&ouml;he des Lohns von einer objektiven Bedingung abh&auml;ngig gemacht werden, sofern deren H&ouml;he objektiv bestimmt oder bestimmbar und ein angemessenes Entgelt f&uuml;r die Arbeitst&auml;tigkeit garantiert ist (E. 4.1.2).<br />\nDie Beweislast betreffend den Bonusanspruch tr&auml;gt der Arbeitnehmer. Die Beweislast f&uuml;r den Eintritt einer Bedingung tr&auml;gt grunds&auml;tzlich, wer sich darauf beruft (E. 4.3.1).<br />\nIm Sinn einer nat&uuml;rlichen Vermutung ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgf&auml;ltig und in guten Treuen sowie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erbringt, solange sie von dieser nicht beanstandet wird (E. 4.3.3).<br />\nEine R&uuml;ckweisung der Sache an die Vorinstanz setzt keinen entsprechenden Parteiantrag voraus (E. 4.5).<br />\nDas blosse Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung eines Anspruchs w&auml;hrend der Verj&auml;hrungsfrist kann f&uuml;r sich allein grunds&auml;tzlich nicht als Verzicht auf eine Forderung oder als rechtsmissbr&auml;uchliches Verhalten gewertet werden. Zum blossen Zeitablauf m&uuml;ssen vielmehr besondere Umst&auml;nde hinzutreten, welche die Rechtsaus&uuml;bung mit der fr&uuml;heren Unt&auml;tigkeit des Arbeitnehmers in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (E. 5.3).<br>Voraussetzungen f&uuml;r eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnk&uuml;rzung. Im vorliegenden Fall ist eine stillschweigende (vorg&auml;ngige oder nachtr&auml;gliche) Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnreduktion bzw. ein Lohnverzicht desselben zu verneinen (E. 5.4.1 ff.).<br>OGE 10/2019/21 vom 12. M&auml;rz 2021<br>\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:55", "Checksum": "ff89b8f24f8b47e920c6ef8896623dbe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 17.03.2021 (publiziert) 10/2019/21\nRegeste:\nEintretensvoraussetzungen für Anschlussberufung; Kognition der Berufungsinstanz; Bonus; Austauschverhältnis beim Arbeitsvertrag; bedingter Lohnanspruch; Beweislast; Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz von Amtes wegen; stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung und stillschweigender Lohnverzicht – Art. 310 und Art. 313 Abs. 1 ZPO; Art. 319 Abs. 1, Art. 322 und Art. 322d OR; Art. 8 ZGB. | F&uuml;r die Anschlussberufung gelten &ndash; abgesehen vom Streitwerterfordernis &ndash; grunds&auml;tzlich die gleichen Eintretensvoraussetzungen wie f&uuml;r die Berufung (E. 1).<br />\nDie Berufungsinstanz verf&uuml;gt &uuml;ber eine unbeschr&auml;nkte Kognition und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begr&uuml;ndung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (E. 2).<br />\nQualifikation des Bonus als Lohnbestandteil bzw. Gratifikation (E. 4.1.1.1).<br />\nEin Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung f&uuml;r die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte Arbeitsleistung. Bei Schlechterf&uuml;llung des Arbeitsvertrags ist keine Lohnk&uuml;rzung zul&auml;ssig (E. 4.1.2).<br />\nDer Lohnanspruch an sich ist bedingungsfeindlich. Hingegen kann die H&ouml;he des Lohns von einer objektiven Bedingung abh&auml;ngig gemacht werden, sofern deren H&ouml;he objektiv bestimmt oder bestimmbar und ein angemessenes Entgelt f&uuml;r die Arbeitst&auml;tigkeit garantiert ist (E. 4.1.2).<br />\nDie Beweislast betreffend den Bonusanspruch tr&auml;gt der Arbeitnehmer. 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M\n\n 2021\n\nEintretensvoraussetzungen für Anschlussberufung; Kognition der Berufungsinstanz; Bonus; Austauschverhältnis beim Arbeitsvertrag; bedingter\nLohnanspruch; Beweislast; Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz\nvon Amtes wegen; stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung und stillschweigender Lohnverzicht – Art. 310 und Art. 313\nAbs. 1 ZPO; Art. 319 Abs. 1, Art. 322 und Art. 322d OR; Art. 8 ZGB.\n\nFür die Anschlussberufung gelten – abgesehen vom Streitwerterfordernis – grundsätzlich die gleichen Eintretensvoraussetzungen wie für die Berufung (E. 1).\n\nDie Berufungsinstanz verfügt über eine unbeschränkte Kognition und ist weder an\ndie Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (E. 2).\n\nQualifikation des Bonus als Lohnbestandteil bzw. Gratifikation (E. 4.1.1.1).\n\nEin Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte\nArbeitsleistung. Bei Schlechterfüllung des Arbeitsvertrags ist keine Lohnkürzung\nzulässig (E. 4.1.2).\n\nDer Lohnanspruch an sich ist bedingungsfeindlich. Hingegen kann die Höhe des\nLohns von einer objektiven Bedingung abhängig gemacht werden, sofern deren\nHöhe objektiv bestimmt oder bestimmbar und ein angemessenes Entgelt für die\nArbeitstätigkeit garantiert ist (E. 4.1.2).\n\nDie Beweislast betreffend den Bonusanspruch trägt der Arbeitnehmer. Die Beweislast für den Eintritt einer Bedingung trägt grundsätzlich, wer sich darauf beruft\n(E. 4.3.1).\n\nIm Sinn einer natürlichen Vermutung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der\nArbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgfältig und in guten Treuen sowie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erbringt, solange sie von dieser nicht beanstandet\nwird (E. 4.3.3).\n\nEine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz setzt keinen entsprechenden Parteiantrag voraus (E. 4.5).\n\nDas blosse Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung eines Anspruchs während der Verjährungsfrist kann für sich allein grundsätzlich nicht als\nVerzicht auf eine Forderung oder als rechtsmissbräuchliches Verhalten gewertet\nwerden. Zum blossen Zeitablauf müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Arbeitnehmers in\neinem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (E. 5.3).\n\n1\n2021\n\nVoraussetzungen für eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung. Im vorliegenden Fall ist eine stillschweigende (vorgängige oder\nnachträgliche) Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnreduktion bzw. ein\nLohnverzicht desselben zu verneinen (E. 5.4.1 ff.).\n\nOGE 10/2019/21 vom 12. März 2021\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nAus den Erwägungen\n\n"}