Die Anschlussberufung des Klägers erweist sich demnach als begründet; sie ist gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger – nach Abzug namentlich der Sozialversicherungsbeiträge – € 51'000.– netto zu bezahlen, wie beantragt und unbestritten geblieben nebst Zins zu 5% seit 18. Dezember 2015. 11