5.5.1. Das Kantonsgericht erwog, der Kläger habe sich bis zur Einleitung der Klage knapp zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht dagegen zur Wehr gesetzt. Der Kläger (persönlich) hatte allerdings anlässlich der Instruktionsverhandlung vor Kantonsgericht ausgeführt, er habe Y. jeden Monat abgemahnt, und dazu zwei Zeugen genannt. Ob der Kläger die ab September 2013 ausstehende Lohnzahlung abmahnte, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen indes offenbleiben.