zumindest macht sie das weder geltend noch weist sie es nach. Strittig ist bzw. war vor Kantonsgericht einzig, ob die Parteien am 19. September 2013 einvernehmlich eine Lohnreduktion von monatlich € 1'000.– vereinbart hatten (im angefochtenen Urteil wird diese Frage offengelassen). Eine Lohnkürzung auf Fr. 0.–, mithin ein vollständiger Lohnverzicht, kann wegen der zwingenden Entgeltlichkeit des Arbeitsvertrags im Übrigen (vorgängig) nicht gültig vertraglich vereinbart werden (vgl. vorangehende E. 4.1.2).