tragsänderung, namentlich einer Lohnreduktion, ist dagegen nur zurückhaltend anzunehmen. Von einer stillschweigenden Annahme kann nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer nach den Umständen nach Treu und Glauben gehalten ist, eine mögliche Ablehnung ausdrücklich zu erklären. Das Vorliegen solcher Umstände hat die Arbeitgeberin zu beweisen (BGer 4A_216/2017 vom 23. Juni 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine ausdrückliche Ablehnung kann insbesondere dann erwartet werden, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass die Arbeitgeberin von einer stillschweigenden Zustimmung ausgeht, da sie andernfalls Massnahmen ergreifen, namentlich das Arbeitsverhältnis auflösen würde.