5.3. Das blosse Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung eines Anspruchs während der Verjährungsfrist (vgl. dazu vorliegend Art. 128 Ziff. 3 OR) kann für sich allein grundsätzlich nicht als Verzicht auf eine Forderung oder als rechtsmissbräuchliches Verhalten gewertet werden (statt vieler BGer 4A_367/2018 vom 27. Februar 2019 E. 3.5.3). Zum blossen Zeitablauf müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Berechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen.