5.2. Das Kantonsgericht erwog, der Kläger habe ab August 2013 den gänzlichen Lohnausfall hingenommen und den ausstehenden Lohn nicht umgehend nach Auflösung des Arbeitsvertrags abgemahnt bzw. eingefordert, sondern erst mit Einreichung der Klage fast zwei Jahre später. Damit habe er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seinen Lohnanspruch verzichtet (angefochtenes Urteil E. 4.4). Die Beklagte bringt ergänzend vor, der Kläger habe bereits zuvor einer Lohnkürzung um 100% stillschweigend zugestimmt bzw. diese akzeptiert, indem er die unterbliebene Lohnzahlung während mindestens drei bzw. sechs Monaten nicht beanstandet habe.