um eine (zumindest unechte) Gratifikation. Dem kann nicht gefolgt werden. Ein Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus (vgl. vorangehende E. 4.1.2). Der Kläger sollte die Vergütung "für die [von ihm] nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen" erhalten (§ 2 AV). Sie ist daher als Lohn im Sinne von Art. 322 OR zu qualifizieren, zumal vertraglich keine andere unmittelbare Abgeltung der Arbeitsleistung vereinbart worden war (vgl. dagegen § 3 AV betr. Gewinntantieme und § 4 AV betr. einmalige Bonuszahlung/Antrittsprämie).