Die Parteien und das Kantonsgericht waren sich einig, dass es sich bei der in § 2 AV vorgesehenen Vergütung um Lohn handelt. Erstmals in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2020 macht die Beklagte geltend, es handle sich dabei bzw. bei der strittigen Forderung von € 51'000.– nicht um einen Lohnbestandteil, sondern 7 2021