5. Der Kläger bringt in seiner Anschlussberufung vor, das Kantonsgericht sei in unrichtiger Rechtsanwendung und damit zu Unrecht von einem Verzicht auf seine offene Lohnforderung von € 51'000.– ausgegangen. 5.1. Der Kläger war von Anfang 2013 bis Ende 2014 bei der Beklagten angestellt. Bei einer monatlichen "Vergütung" von € 3'000.– ergibt sich für diesen Zeitraum ein Gesamtbetrag von € 72'000.–. Im Berufungsverfahren ist unbestritten, dass die Beklagte dem Kläger ab August 2013 keinen Lohn mehr bezahlte, mithin Lohnzahlungen von insgesamt € 21'000.– leistete. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Kläger einen Anspruch auf die verbleibende Differenz von € 51'000.– hat.