4.3.2. Vorliegend hat mithin grundsätzlich der Kläger die der ordnungsgemässen Vertragserfüllung zugrunde liegenden Umstände tatsächlicher Natur zu beweisen. Vom Gericht gestützt darauf zu beantwortende Rechtsfrage ist dagegen, ob er seinen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachkam. Die Rüge der Beklagten betreffend Beweislastverteilung zum Bonusanspruch erweist sich damit als begründet.