Um zur Frage der ordnungsgemässen Vertragserfüllung durch den Kläger bzw. zu den dieser zugrunde liegenden Umständen tatsächlicher Natur Beweis abnehmen zu können, muss vorab der Begriff der "ordnungsgemässen Erfüllung" ausgelegt werden, wobei allenfalls auch darüber Beweis zu erheben ist. In erster Linie ist auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (tatsächlicher Konsens; subjektive Vertragsauslegung). Dabei handelt es sich um eine Tatfrage. Lässt sich der wirkliche Parteiwille nicht mehr feststellen, sind die Willenserklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (normativer, rechtlicher Konsens; objektive Vertragsauslegung).