Dies jedenfalls unter Berücksichtigung des vom Kläger parallel zum Arbeitsvertrag mit der Beklagten eingegangenen Anstellungsverhältnisses mit der X. GmbH, das in § 6 ein Grundgehalt von € 7'500.– vorsah. Da die von denselben Personen unterzeichneten Verträge gleichzeitig (bzw. jedenfalls gleichentags) abgeschlossen wurden und beide grundsätzlich eine Vertragsdauer von mindestens zehn Jahren vorsahen (vgl. § 7 AV und § 16 des Anstellungsvertrags mit der X. GmbH), können die beiden Arbeitsverhältnisse nicht gänzlich losgelöst voneinander betrachtet werden.