Das Gesetz selbst sieht im Übrigen in Art. 322a OR (Anknüpfung an das Geschäftsergebnis) und Art. 322b OR (Anknüpfung an das Erreichen gewisser Zielvorgaben) variable Lohnmodelle vor, die ergänzend zu einem Fixlohn vereinbart werden oder sogar an dessen Stelle treten können. Die arbeitsvertragliche Regelung muss indes stets zumindest ein angemessenes Entgelt für die Arbeitstätigkeit garantieren (Art. 349a Abs. 2 OR analog; BGer 4A_435/2015 vom 14. Januar 2016 E. 2.1) und darf nicht das Betriebsrisiko auf den Arbeitnehmer überwälzen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 322a N. 2, S. 314, und N. 8, S. 318, jeweils mit Hinweisen).