gen schuldet der Arbeitnehmer nicht ein bestimmtes Arbeitsergebnis. Bei Schlechterfüllung ist daher keine Lohnkürzung zulässig (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 321a N. 3, S. 173 mit Hinweisen; vgl. ferner etwa BGer 4A_552/2013 vom 4. März 2014 E. 4.1). Aus demselben Grund ist der Lohnanspruch an sich sodann bedingungsfeindlich (vgl. betr. die Klausel des ungekündigten Arbeitsverhältnisses BGer 4A_158/2019 vom 26. Februar 2020 E. 4 mit Hinweisen).